Landtag

Der Landtag

Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes und oberstes Organ der politischen Willensbildung. Die Abgeordneten entscheiden als Vertreter*innen des ganzen Volkes über politische Fragen, wählen die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, sie beschließen Gesetze und den Landeshaushalt, kontrollieren die vollziehende Gewalt, also die Regierung (Exekutive). Dabei sind Volksvertreter*innen nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

Die Kontrolle der Regierung macht einen großen Teil der Tätigkeit des Landesparlaments aus. Dem Landtag stehen hierfür viele Instrumente zur Verfügung, etwa das Recht des Plenums (Vollversammlung) und der Landtagsausschüsse, Regierungsmitglieder einzuberufen, damit diese der Volksvertretung und Antwort stehen. Die Abgeordneten und Fraktionen können Anträge und Anfragen an die Regierung stellen, diese nennt man Initiativen. Hier gibt es weitere Infos. 

Der Landtag hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Stuttgart.

Das Plenum

Die Beschlüsse des Landtags werden vom Plenum, der Vollversammlung aller Parlamentarier, gefasst. Das Plenum ist Ort der politischen Debatten, der öffentlichen Aussprache und des Schlagabtauschs. Entscheidend ist: Nur das Parlament - also die Abgeordneten in ihrer Gesamtheit - darf Gesetze beschließen. Plenarsitzungen sind öffentlich und können gestramt oder alternativ barrierefrei angesehen werden.

Die Argumente für die Reden in den Plenarsitzungen werden in den Fraktionen und deren Arbeitskreisen sowie in den Ausschüssen detailliert vorbereitet. Die Debatten bleiben dennoch spannend – regelmäßig kommt es zu spontanen Zwischenrufen und Zwischenfragen. Der Plenarsaal befindet sich im Haus des Landtags in Stuttgart.

Über Angelegenheiten von allgemeinem und aktuellem Interesse kann auf Antrag einer Fraktion - auch kurzfristig - eine Aktuelle Debatte stattfinden. Hier geht es zu unseren Aktuellen Debatten. 

Gesetzgebung, Wahl, Kontrolle

Gesetze zu verabschieden ist die vornehmste und wichtigste Aufgabe der demokratischen Volksvertretung. Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt (Legislative) aus und überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Die dritte, rechtsprechende Gewalt (Judikative) ist unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richter*innen anvertraut.

Der Landtag kann mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten Gesetze beschließen. Die Landesverfassung kann vom Landtag geändert werden, wenn bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte seiner Mitglieder betragen muss, es beschließt.

Eine weitere wesentliche Aufgabe des Landtags besteht in der Wahl anderer Verfassungsorgane: Er wählt in geheimer Abstimmung den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin und bestätigt die Landesregierung. Außerdem wählt er den/die Präsident*in und die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Auch die Ernennung des/der Präsident*in des Rechnungshofes und des/der Landesbeauftragten für Datenschutz erfordert die Zustimmung des Landtags.