Integration und Flüchtlinge

Wegfall der Studiengebühren für Ukraine-Geflüchtete

Die Rede von unserem Sprecher für studentische Belange, Michael Joukov, finden Sie am Ende dieser Seite.


Gemeinsame Pressemitteilung der Fraktionen Grüne und CDU

Wegfall der Studiengebühren für Ukraine-Geflüchtete

Grüne und CDU streichen die internationalen Studiengebühren für geflüchtete Studierende aus der Ukraine

Stuttgart – Jungen Menschen aus der Ukraine Perspektiven bieten: Das wollen die Landtagfraktionen GRÜNE und CDU mit einer Gesetzesänderung zur Streichung der Studiengebühren für Studierende aus der Ukraine in der Plenarsitzung am Mittwoch (6. April).

Viele junge Menschen, die aufgrund Putins Angriffskrieg aus ihrer Heimat flüchten mussten, befanden sich mitten im Studium oder standen kurz vor der Aufnahme eines Hochschulstudiums. Um ein Zeichen der Solidarität und Unterstützung zu setzen, werden ihnen die internationalen Studiengebühren erlassen.

Durch die Änderung des sogenannten Landeshochschulgebührengesetzes wird sichergestellt, dass die Studiengebühren keine Hürde für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums in Baden-Württemberg für die Geflüchteten aus der Ukraine darstellen. Die Regelung tritt rückwirkend zum Sommersemester 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum Februar 2025.

„Mit dem Erlass der Studiengebühren können wir den Geflüchteten helfen, in Baden-Württemberg schnell und unbürokratisch Fuß zu fassen und sie dabei unterstützen, sich ein Stück Normalität in den geordneten Strukturen eines Studiums zurückzuholen“, betont Michael Joukov, grüner Sprecher für studentische Belange.

Internationalen Studiengebühren

Laut Landeshochschulgebührengesetz müssen internationale Studierende, die nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stammen seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester entrichten. Diese Gebühren sollen mit der Gesetzesänderung für Geflüchtete aus der Ukraine wegfallen.

Massenzustrom-Richtlinie

Die Regel gilt für Personen, die unter die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ der EU fallen. Dazu zählen ukrainische Staatsangehörige als auch Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie deren Familienangehörige. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die eine befristete ukrainische Aufenthaltsgenehmigung vor dem 24. Februar 2022 hatten und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, fallen in Deutschland ebenfalls unter diesen Schutzstatus.